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Elternunabhängiges BAföG
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG besteht nur dann, wenn Studierende oder Auszubildende ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften oder durch die Unterstützung der Eltern (in Form von Unterhaltszahlungen) bestreiten können (Prinzip der familienabhängigen Förderung).
Das Einkommen der Eltern kommt jedoch in bestimmten Ausnahmefällen nicht in Betracht:
- Beim Besuch eines Abendgymnasiums oder Abendkollegs
- Wenn das Studium erst im Alter von 30 Jahren oder später begonnen wird
- Bei Studierenden, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs mindestens fünf Jahre vor Studienbeginn erwerbstätig waren oder
- die eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen haben und danach mindestens drei Jahre erwerbstätig waren
Die Einkünfte aus einer vorhergehenden Erwerbstätigkeit müssen dabei ausreichend gewesen sein, um daraus den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Ebenfalls besteht Anspruch auf elternunabhängiges BAföG unter folgenden Bedingungen:
- Beim Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg
- Der Aufenthaltsort der Eltern ist nicht bekannt
- Die Eltern sind rechtlich oder tatsächlich daran gehindert, im Inland Unterhalt zu leisten
- Die leiblichen Eltern sind verstorben
- Die Eltern sind nicht mehr unterhaltspflichtig und der Erfolg des Studiums ist ohne BAföG gefährdet
Beachten Sie auch unseren Ratgeber: BAföG-Berechtigung fürs Fernstudium: Das muss man beachten!