Kosten eines Fernstudiums als Werbekosten abrechnen lassen

Ausbildungs- und Fortbildungskosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Grundsätzlich können Studierende folgende Kosten eines Fernstudiums als Werbekosten abrechnen lassen:

  • Studiengebühren (Anmelde-, Teilnahme,- Lehrgangs- und Prüfungsgebühren)
  • Fahrtkosten
  • Kosten für Lern- und Lehrmittel
  • erforderliche Mehraufwendungen für Unterbringung und Verpflegung

Wichtig: Erst- oder Zweitstudium?

Ausbildungskosten für Erstausbildung bzw. Erststudium werden in aller Regel nicht als Werbungskosten anerkannt, da der Berufsbezug noch nicht gegeben ist. Auch ein Vorwegabzug ist hier nicht möglich.
Ausnahme sind Lehrgänge oder Fernstudiengänge zur Aus- und Weiterbildung innerhalb eines bestehenden Dienstverhältnisses (z. B. bei Referendaren oder Beamten in Ausbildung). Hier wird der berufliche Bezug bereits als gegeben angesehen.

Anders sieht es bei der zweiten Ausbildung bzw. dem zweiten (Fern-)Studium aus: Die Kosten hierfür werden meist als Werbungskosten anerkannt.

Akzeptiert das Finanzamt die Kosten des Fernstudiums nicht als Werbekosten, können sie als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Steuerersparnis ist dann allerdings geringer.

AUTOR

Johannes Böhse

Hallo - mein Name ist Johannes Böhse, 31 aus Berlin. Ich habe BWL an der Euro-FH studiert und bin seit mehr als 2 Jahren als Redakteur im Bildungswesen aktiv. Für Sie scheibe ich die "Häufigen Fragen" auf fernstudieren.de

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