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Numerus Clausus
Eine Zulassungsbeschränkung für Erstsemester an Hochschulen und Universitäten wird als Numerus clausus (NC) bezeichnet. Der Begriff leitet sich aus dem Lateinischen ab (numerus = zahl, clausus geschlossen). Das heißt: Pro Studiengang wird nur eine beschränkte Anzahl von Studenten zugelassen, die den Zugang zu einem Hochschulstudium erhält.
Die Zulassungen richten sich bei Studienfächern, die unter den NC fallen, meistens nach dem Notendurchschnitt im Abiturzeugnis oder nach Testwerten. Daher hat es sich im allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert, die „Höhe“ des NC zu beziffern, obwohl sich dieser im Wortsinn auf die Kapazitäten der Lehranstalt, also auf die vorhandenen Plätze und nicht auf die erforderliche Durchschnittsnote bezieht.
An deutschen Hochschulen und Universitäten fielen in den letzten Jahren folgende Studiengänge am häufigsten unter den Numerus clausus:
- Biologie
- Betriebswirtschaftslehre
- Psychologie
- Wirtschaftsinformatik
- Soziale Arbeit
- Wirtschaftsingenieurwesen
- Soziologie
- Politikwissenschaft
- Maschinenbau
- Rechtswissenschaft
Aus dieser Liste lässt sich die Beliebtheit der einzelnen Fächer bei Studienanfängern ablesen.
Die Rechtslage
Das Grundgesetz schreibt vor, dass jeder Deutsche das Recht auf freien Zugang zu Bildung hat – und damit auch zu Universitäten. Die Voraussetzung dafür ist die formale Qualifikation wie die Allgemeine Hochschulreife = Abitur. Die Fachschulreife kann ebenfalls zum Studium berechtigen. Ist aber die Nachfrage in einzelnen Studienfächern höher als die Kapazität an einer bestimmten Lehranstalt, ist es den Bundesländern oder einzelnen Hochschulen gestattet, einen Numerus clausus zu beantragen.
Wie das abläuft, zeigt das Beispiel Rheinland-Pfalz: Dort ermittelt das zuständige Bildungsministerium die Anzahl der Studienplätze anhand der Festlegung des NC durch die Universität oder Hochschule. Bei der Berechnung der Kapazitäten wird neben dem zur Verfügung stehenden Lehrpersonal die gesamte Ausstattung eines bestimmten Studienfaches berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Anzahl der verfügbaren Studienplätze. Gibt es mehr Bewerber als Studienplätze, regelt ein Staatsvertrag der Bundesländer oder das Hochschulgesetz einzelner Bundesländer das Auswahlverfahren. Als wichtigstes Kriterium gilt die Abitur-Durchschnittsnote. Auch die Wartezeit, die zwischen dem Schulabschluss bzw. dem Erwerb der Hochschulreife und der Bewerbung um einen Studienplatzverstrichen ist, entscheidet mit.
Lokale Zulassungsbeschränkungen
Universitäten können ebenfalls unter den Bewerbern für Studienfächer, die nur an einzelnen Lehranstalten angeboten werden, auswählen. Dabei wird meist auf Regelungen zurückgegriffen, die auch bei der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) üblich sind. Diese Institution ersetzt die frühere Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass die Universitäten weitere Kriterien für die Auswahl ihrer Studierenden heranziehen, beispielsweise Eignungstests und Prüfungsgespräche. Außerdem ist es nicht unüblich, dass bestimmte Abiturnoten, Praktika und Berufserfahrung mit über die Zulassung entscheiden.