BAföG Antrag - Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung

Folgende Inhalte findest du in unserem Ratgeber „BAföG Antrag – Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung“

  1. Aufgaben des BAföG
  2. Förderungsfähige Ausbildungen
  3. persönlichen Voraussetzungen
    • Die Staatsangehörigkeit
    • Die Ausbildungseignung
    • Die Altersgrenze
  4. Höhe der Förderung
    • Die Bedarfssätze
    • Die Bedarfsberechnung
  5. Darlehensrückzahlung
  6. Beratung und die Antragstellung

 

1. Aufgaben des BAföG

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz unterstützt seit mehr als vierzig Jahren junge Menschen in der Ausbildung und eröffnet ihnen gleiche Ausbildungschancen unabhängig von der eigenen finanziellen Familiensituation. Mit der Einführung des Gesetzes in den 70er Jahren erfolgte die Förderung in Form eines Vollzuschusses und musste nicht zurückgezahlt werden. Im Laufe der Zeit unterlag das Gesetz zahlreichen Änderungen und wurde den politischen Vorgaben und gesellschaftlichen Bedürfnissen angepasst.

Das BAföG hat aber nach wie vor das Ziel, junge Frauen und Männer in ihrer finanziellen Unabhängig zu unterstützen und die Sicherung des Lebensunterhaltes während der Schulausbildung oder des Studiums zu gewährleisten. Auf die finanzielle Förderung nach dem BAföG besitzen alle Personen ein Rechtsanspruch, wenn sie eine förderungsfähige Ausbildung absolvieren, die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und der Bedarf nicht durch das Einkommen oder Vermögen der eigenen Person, der Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner und der Eltern gedeckt ist.

2. Förderungsfähige Ausbildungen

Die Ausbildungsförderung erfolgt für den Besuch von

  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10,
  • Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), ab Klasse 10,
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
  • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
  • Höheren Fachschulen und Akademien,
  • Hochschulen.
  • Nach dem Ausbildungsstättenprinzip erfolgt die Förderung sowohl für den Besuch öffentlicher als auch gleichwertiger privater Ausbildungsstätten. Der Besuch der Berufsschule im Rahmen der betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildung im dualen System kann nicht nach dem BAföG gefördert werden.

3. Persönlichen Voraussetzungen

Zu den persönlichen Voraussetzungen zählen die Staatsbürgerschaft, die allgemeine Ausbildungseignung und das Nichtüberschreiten der vorgegebenen Altersgrenzen.

3.1 Die Staatsangehörigkeit

Der Anspruch auf eine Ausbildungsförderung setzt eine deutsche Staatsbürgerschaft oder für ausländische Personen einen im Gesetz genannten aufenthaltsrechtlichen Status voraus. Grundsätzlich sind ausländische Personen förderungsberechtigt, wenn sie perspektivisch ein Bleiberecht in Deutschland besitzen und gesellschaftlich integriert sind, z.B. Personen mit einem Daueraufenthaltrecht nach dem europäischen Freizügigkeitsgesetz oder einer Niederlassungserlaubnis. Aufgrund der vielschichtigen aufenthaltsrechtlichen Regelungen ist eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung empfehlenswert.

3.2 Die Ausbildungseignung

Die Ausbildungsförderung setzt entsprechende Leistungen der Auszubildenden voraus, durch die das angestrebte Ausbildungsziel auch tatsächlich erreicht wird. In der Regel wird die persönliche Eignung der Auszubildenden angenommen, solange sie die Ausbildungsstätte regelmäßig besuchen. In Höheren Fachschulen oder Hochschulen müssen die Studierenden zu Beginn des fünften Fachsemesters entsprechende Leistungsnachweise vorlegen.

Sind nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen schon in früheren Semestern Zwischenprüfungen vorgesehen, ist für die Förderung die Vorlage entsprechender Nachweise notwendig. Die Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für eine sinnvoll geplante und zielstrebig verfolgte Ausbildung geleistet. Bachelor- und Masterstudiengänge oder besondere Studiengangkombinationen sind einer Ausbildung gleichstellt.

Bei einem Fachrichtungswechsel oder einem Ausbildungsabbruch erfolgt eine weitere Förderung nur, wenn ein wichtiger persönlicher oder unabweisbarer Grund vorliegt, z.B. Berufswechsel auf Grund einer unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigung.

3.3 Die Altersgrenze

Die Ausbildungsförderung kann nicht geleistet werden, wenn der oder die Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den die Ausbildungsförderung beantragt wird, das 30. Lebensjahr, bei Masterstudiengängen das 35. Lebensjahr vollendet hat.

Eine Überschreitung der Altersgrenze kann in wenigen vorgeschriebenen Ausnahmefällen anerkannt werden, wenn

  • die Ausbildungsberechtigung über den zweiten Bildungsweg erworben wurde,
  • die Studierenden ohne allgemeine Hochschulzugangsberechtigung auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation eingeschrieben sind,
  • für den angestrebten Beruf eine weitere Ausbildung rechtlich erforderlich ist,
  • in einer Zusatzausbildung der Zugang durch die vorherige Ausbildung eröffnet wurde,
  • die frühere Aufnahme der Ausbildung aus familiären Gründen nicht möglich war,
  • die Auszubildenden auf Grund einer einschneidenden Veränderung der persönlichen Lebensverhältnisse bedürftig wurden.
  • Die Altersgrenze verschiebt sich bei der ununterbrochenen Erziehung eigener Kinder unter 10 Jahren bis zum zehnten Geburtstag des Kindes.

4. Höhe der Förderung

Wenn die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist und die persönlichen Voraussetzungen der Auszubildenden erfüllt sind, hängt die Ausbildungsförderung davon ab, ob der Lebensunterhalt durch eigene finanzielle Mittel gedeckt werden kann.

4.1 Die Bedarfssätze

Auf Grund der großen Anzahl der geförderten Personen wird der Bedarf nicht durch die individuell anfallenden Kosten ermittelt. Der Gesetzgeber legt die aktuellen Bedarfssätze fest, die die Auszubildenden typischerweise für den Lebensunterhalt und die Ausbildung benötigen. Zu dieser abstrakten Bedarfsberechnung gehören alle Kosten für die Ernährung, Wohnung und Bekleidung sowie für Lehrbücher und Fahrten zur Ausbildungsstätte. Die Höhe der Pauschalbeträge ist abhängig von der Art der Ausbildung und der Art der Unterbringung bei den Eltern oder auswärts wohnend.

Die Höchstgrenze für den Besuch Höherer Fachschulen, Akademien und Hochschulen beträgt 495,00 EUR, wenn die Auszubildenden bei den Eltern wohnen. Auswärts Wohnende erhalten einen Höchstbetrag in Höhe von 670,00 EUR. Alle anderen persönlichen Bedarfssätze entsprechend der Ausbildungsstätte und des Wohnortes staffeln sich nach den individuellen Voraussetzungen unterhalb der Höchstgrenzen.

Für eigene Kinder der Auszubildenden ist noch ein Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113,00 EUR für das erste bzw. 85,00 EUR für jedes weitere Kind vorgesehen.

4.2 Die Bedarfsberechnung

Die finanzielle Förderung nach dem BAföG errechnet sich aus dem pauschalen Bedarfsatz abzüglich des anrechenbaren Einkommens und Vermögens der Auszubildenden, der Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner und der Eltern.
(Förderungsbetrag = Bedarf nach BAföG abzüglich Einkommen und Vermögen)

4.2.1 Eigenes Einkommen

Als Grundlage für die Einkommensberechnung dient die Summe aller positiven Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz. Hievon abgezogen werden die Einkommens- und Kirchensteuer sowie die Beiträge zur Sozialversicherung. Für die Berechnung ist das für den Bewilligungszeitraum prognostizierte Einkommen maßgeblich.

Falls die Auszubildenden ein höheres Einkommen erzielen als geplant, ergibt sich im Einzelfall ein Rückzahlungsanspruch gegen die Fördermittelempfänger. Stipendien mit einem Gesamtbetrag von monatlich bis zu 300,00 EUR bleiben anrechnungsfrei.

4.2.2 Einkommen der Ehe- und eingetragenen Lebenspartner und Eltern

Als Einkommen der Ehe- und eingetragenen Lebenspartner sowie der Eltern sind die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres maßgeblich. Für die Berechnung der Ausbildungsförderung bleiben für alle Personen verschiedene Pauschalbeträge anrechnungsfrei. Die aktuellen Freibeträge betragen monatlich für

  • verheiratete und zusammenlebende Eltern 1605,00 EUR,
  • alleinstehende Elternteile 1070,00 EUR,
  • Stiefelternteil 535,00 EUR,
  • Kinder und andere Unterhaltsberechtigte je 485,00 EUR,
  • Ehepartner / eingetragene Lebenspartner 1070,00 EUR.
  • Das Einkommen der Eltern bleibt in einigen Ausnahmefällen anrechnungsfrei. Eine elternunabhängige Förderung erfolgt, wenn
  • der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist,
  • die Förderung für den Besuch des Abendgymnasiums oder des Kollegs gezahlt wird,
  • die Auszubildenden bei Beginn der Förderung bereits das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  • die Auszubildenden nach Vollendung des 18. Lebensjahres schon 5 Jahre erwerbstätig waren,
  • die Auszubildenden eine dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung absolvierten und mindestens drei Jahre berufstätig waren.

4.2.3 Das Vermögen

Ein eigenes Vermögen der Auszubildenden ist bis zu einer Vermögensgrenze in Höhe von 5200,00 EUR in voller Höhe zur Finanzierung der Ausbildung einzusetzen. Der anrechnungsfreie Betrag erhöht sich für Verheiratete bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende und Auszubildende mit eigenen Kindern um 1800,00 EUR.

5. Darlehensrückzahlung

Die Ausbildungsförderung ist ein zinsloses Staatsdarlehen. Die Rückzahlungssumme ist auf einen Gesamtbetrag von 10.000,00 EUR begrenzt und die Rückzahlung muss erst nach dem Ende der beruflichen Einstiegsphase frühestens fünf Jahre nach dem Ausbildungsende begonnen werden.

In einem Zeitraum bis zu zwanzig Jahren kann das Darlehen in Mindestraten von 105,00 EUR zurückgezahlt werden. Bei einem späteren Einkommen unter 1070,00 EUR kann die Rückzahlung auf Antrag ausgesetzt werden.

6. Beratung und die Antragstellung

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG richtet sich nach der Art der Ausbildung.

  • Für die Förderung eines Studiums im Inland sind die Studentenwerke der jeweiligen Hochschulen zuständig, bei denen die Studierenden immatrikuliert sind.
  • Für die Förderung einer schulischen Ausbildung im Inland sind die Ausbildungsförderungsämter der Landkreise oder kreisfreien Städte zuständig.
  • Für die Förderung eines Studiums, einer schulischen Ausbildung oder Praktika im Ausland sind zentrale Auslandsämter in Deutschland für das jeweilige Zielland zuständig.

Ausführlichere Informationen, die Gesetzestexte, die vollständigen Anschriften der Ausbildungsförderungsämter sowie alle Anträge stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung auf der eigenen Internetpräsenz www.bafoeg.bmbf.de zur Verfügung.

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AUTOR

Kevin Schroer

Hier schreibt für Sie Dipl. Kfm. Kevin Schroer - Seit meinem Studium an der Leuphana Universität Lüneburg, im Fachbereich Betriebswirtschaft, schreibe ich für SIe über Fernstudiengänge und Fernkurs aus den Bereichen für Sprachen & Schulabschlüsse.

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