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Fernstudium von der Steuer absetzen
Laut dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) vom 25.11.2011 können Studierende ein Fernstudium von der Steuer absetzen. Die Studienkosten können in der Steuererklärung als Ausbildungskosten entweder unter Werbekosten oder unter Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Die steuergünstigere Variante (Werbekosten) ist möglich, sofern es sich um ein Zweitstudium bzw. eine Zweitausbildung handelt. Erstausbildung und erstes Studium können in aller Regel nur als Sonderausgaben im jeweiligen Kalenderjahr steuerlich abgesetzt werden (Ausnahme: berufsbezogenes Fernstudium während eines Dienstverhältnisses).
Fernstudierende profitieren vom Einkommensteuerrecht
Der maximale Sonderausgabenabzug von Ausbildungskosten für das Erststudium beträgt 6.000 Euro. Wer bereits eine Ausbildung oder ein Fernstudium abgeschlossen hat, kann beim Zweitstudium (etwa Masterstudiengang oder Auslandsstudium nach Abschluss eines Bachelorstudiums) Studien- und Prüfungsgebühren sowie weitere Aufwendungen (Fahrtkosten, Lernmittel, Verpflegung etc.) als Werbekosten absetzen.
Fernstudierende im Zweitstudium sollten vom Finanzamt rückwirkend die Verluste des Vorjahrs feststellen lassen. Dabei müssen sie den Stichtag ihrer zuständigen Finanzbehörde für diesen sogenannten Verlustvortrag berücksichtigen.